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Aufenthaltsrecht Türkei

Touristenvisum, Langfristige Aufenthaltserlaubnis, Doppelbsteuerungsabkommen Türkei
Touristenvisa
Arbeitsgenehmigung
Berufszugang
Gebühren

Touristenvisa

Deutsche können ohne Visum in die Türkei einreisen (bei Einreise per Flugzeug genügt schon der Personalausweis) und sich 90 Tage (nicht 3 Monate, wie oft fälschlich behauptet wird) im Land aufhalten. Viele erneuern dieses Visum durch einen kurzen Ausflug in ein Nachbarland. Der Antrag für die Verlängerung muss bei der Ausländerbehörde in der Türkei gestellt werden. Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950), unabhängig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts, nach Gesetzesänderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu fünf Jahre möglich (vorher höchstens zwei Jahre).

Das türkische Außenministerium erließ im Juli 2002 neue Durchführungsbestimmungen für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:

- Erteilung eines Visum zunächst für zwei Jahre (Voraussetzung: Vorlage eines gültigen Reisepasses und Unterhaltsnachweises),
- Verlängerung um jeweils 5 Jahre,
- bei Immobilienbesitz in der Türkei ist eine Ersterteilung für fünf Jahre möglich.

Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt es nach wie vor nicht. Die langfristige Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers kann nur dann aufgehoben oder nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.

Ein Deutscher, der seinen Wohnsitz im Ausland gemeldet hat, bekommt keinen Personalausweis mehr, wird beim deutschen Finanzamt nicht mehr geführt und darf nur noch auf Bundesebene wählen. Der einzige deutsche staatliche Ansprechpartner des Auslandsdeutschen ist das Konsulat. Es ist auch nicht möglich, nur den zweiten Wohnsitz ins Ausland zu verlegen bzw. den zweiten Wohnsitz in Deutschland zu belassen.

Das schließt natürlich nicht die Möglichkeit aus, dass eine natürliche Person verschiedene Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern besitzt. Aber vor allem zu Zwecken der Besteuerung wird auch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen letztlich festgelegt, in welchem Land der Steuerpflichtige seinen gewöhlichen Aufenthalt (mehr als 6 Monate) bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Dies muss eindeutig geklärt werden, da ansonsten steuerliche Doppelbelastungen unvermeidbar sind.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.

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Arbeitsgenehmigung

Die Arbeitsgenehmigung für Ausländer in der Türkei ist ein äußerst kompliziertes Kapitel, sie ist anders als in Deutschland auf die Arbeitsstelle beschränkt, muss von der Firma beantragt werden und wird nur nach intensiver Prüfung erteilt. Die besten Chancen bestehen noch bei deutschen Firmen in der Türkei, die nachweisen können, dass sie Ausländer beschäftigen müssen.

Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten.
Ausländern, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben sowie EU-Bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.

EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1 von 1980 (ARB 1/80) geregelt sind. Gemäß ARB 1/80 besteht nach einem Jahr ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis zur Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Nach vier Jahren besteht ein Anspruch auf den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Nach fünf Jahren Beschäftigung besteht ein von den Voraussetzungen des ARB 1/80 unabhängiger gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete und uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.

Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bzgl. eines Konjunkturvorbehalts und möglichem Vorrang von türkischen Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbstständige Tätigkeit).

Mit der neuen Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in besonderen ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.

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Berufszugang

Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwalts, Notars, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme und der Krankenschwester offen.

Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich. Für Inhaber einer 'Mavi Kart', die ehemalige, ursprünglich bei Geburt türkische Staatsangehörige erhalten können, gelten Ausnahmen von den o.a. Berufsverboten für Ausländer.

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Gebühren

Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung für Deutsche die Gegenseitigkeit bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.

Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren vier Euro für den ersten und zwei Euro für jeden weiteren Monat (anstatt 59,10 YTL - ca. 32 € und 39,30 Y TL - ca. 21 € für Ausländer aus anderen Staaten). Das bedeutet beispielsweise 14 € für 6 Monate, 26 € für 1 Jahr und 122 € für 5 Jahre, zzgl. einmalig 75 YTL, ca. 41 € für die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlängerung kostet genausoviel wie die Neuausstellung.

Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermäßigung für Minderjährige. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 26382 vom 20.12.2005, Tarif Nr. 6 IV) folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis zu einem Jahr für 84,30 YTL (ca. 46 €), bis zu drei Jahren für 253,40 YTL (ca. 137 €); unbefristete Arbeitserlaubnis für 422,50 YTL (ca. 228 €); Arbeitserlaubnis für Selbständige für 845,50 YTL (ca. 457 €).

Mit Note vom 29.11.2006 teilte das türkische Außenministerium mit, dass deutschen Ehepartnern und Kindern von türkischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom 01.12.2006 Aufenthaltsgenehmigungen im Rahmen der Reziprozität (Gegenseitigkeit) gebührenfrei ausgestellt werden. Für Kinder gibt es keine Altersbegrenzung. Die Änderung des Familienstandes muss innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Polizeidienststelle am Wohnort gemeldet werden.

Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geänderten Ausländerrecht günstigere Bedingungen vor:

- Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt werden.
- Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die ausländische Ehefrau eines Türken nach einer Scheidung eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.
- Das Gesetz zur Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts sieht vor, alle EU-Bürger wie auch die Ehegatten von Türken entsprechend des vorstehenden Punktes besser zu stellen.

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